Satzung 2023
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 9. Oktober 2016 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein der Kindertagesstätte „Mariä Himmelfahrt“ in Eitelborn e.V.“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen (VR21257).
(3) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Eitelborn.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte „Mariä Himmelfahrt“ in Eitelborn.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden
sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Primär will der Verein soziale Härten abfedern, die pädagogische Arbeit unterstützen und die Bindung an die Einrichtung stärken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 (1) der Satzung genannten Einrichtung verwendet.
(6) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(7) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Natürliche Personen müssen zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Verein volljährig sein.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung
beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(5) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes
die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss
über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses
ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
(7) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand
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erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 4 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Weitere Einzelheiten hierzu sind in
der Datenschutzordnung des Vereins geregelt. Diese Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Datenschutzordnung ist der Vorstand zuständig.
(2) Die jeweils aktuelle Datenschutzordnung wird mit der Veröffentlichung durch Aushang in der in § 2 (1) genannten Einrichtung für alle Mitglieder verbindlich.
§ 5 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer Beitragsordnung festgelegt. Diese Beitragsordnung ist nicht
Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
(2) Die jeweils aktuelle Beitragsordnung wird mit der Veröffentlichung durch Aushang in der in § 2 (1) genannten
Einrichtung für alle Mitglieder verbindlich.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/Schriftführerin, dem/der Kassenwart/Kassenwartin sowie einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden
Anzahl von Beisitzern/Beisitzerinnen (Gesamtvorstand). Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
Schriftführer/Schriftführerin sowie dem/der Kassenwart/Kassenwartin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils eines dieser drei Vorstandsmitglieder vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen
nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
(3) Der Vertretungsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vertretungsvorstands im Amt.
(4) Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Beisitzer/Beisitzerinnen im Amt.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach
Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge aus sozialen Gründen auf Antrag stunden oder erlassen.
(7) Die Aufnahme von Krediten und die Vergabe von Darlehen ist dem Vorstand untersagt.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie ist ferner einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe
der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
beschlussfähig.
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(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den/die Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin, vom Protokollführer/von der Protokollführerin und dem/der Vorsitzenden
zu unterschreiben ist.
§ 9 Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem
Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische
und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen,
die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen
und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Diese „Geschäftsordnung für
Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist der Vorstand zuständig.
(3) Die jeweils aktuelle „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ wird mit der Veröffentlichung
durch Aus-hang in der in § 2 (1) genannten Einrichtung für alle Mitglieder verbindlich.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform
abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 10 Haftung der Ehrenamtlichen
(1) Der/die Ehrenamtliche haftet bei Schäden, die er/sie während seiner/ihrer Tätigkeit im Verein verursacht, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung im Innenverhältnis freigestellt.
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins ausschließlich an die in § 2 (1) der Satzung genannte Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Regelungen oder Absätze dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
der übrigen Festlegungen nicht berührt; die Satzung behält damit ihre Gültigkeit
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§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung von der Mitgliederversammlung des Fördervereins der Kindertagesstätte „Mariä Himmelfahrt“ in Eitelborn e.V. vom 15. Mai 2023 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Stehen der Eintragung im Vereinsregister bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist jedes Vorstandsmitglied
allein berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen